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#1 14.11.2008 10:43:17

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Re: Selbstbestimmte und Eigenverantwortliche Straßenkunst.

Günther Rupp 
40627  Düsseldorf     den 14. Nov. 2008

Offener Brief  ---  An den Bundes-Präsident der Bundesrepublik Deutschland  H. Köhler 
Betrifft Abwertung der Kunstfreiheitsgarantie für Straßenkünstler.
Sehr geehrter Herr Bundespräsident

Seit den 60ziger Jahren versuche ich meinen Lebensunterhalt und meine Zukunft dadurch zu sichern,  ich  in den Fußgängerzonen an einer Staffelei  Bilder herstelle und gerne  verkaufen möchte, plötzlich soll es für diese Absicht und Tätigkeit keine Erlaubnis mehr geben.
Die öffentliche Gewalt ist offensichtlich der Meinung, die Verfassungsrechtsprechung habe bereits mit dem Mephisto-Urtei, exemplarisch und  mit dem Nichtveröffentlichten Prüfbescheid (-1-BvR-183-81- ) spezialpräventiv festgestellt. Es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen. Ergo darf man Straßenkünstler nach belieben  aus den Fußgängerzonen verjagen.
Siehe, unangreifbare Rechtsmanipulation  zur Ahndung  von Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße
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Ich bin kein Jurist, begreife nur aus dem Bauch raus, dass an der Empfehlung Straßenkünstler durch eine  exemplarische Erlaubnisverweigerung aus der Öffentlichkeit der Fußgängerzonen zu verdrängen, ganz und gar nichts Verfassungskonform  ist.
Und so erklären nicht nur namhafte Rechtswissenschafter auch Karlsruhe, in dem  Nichtveröffentlichten Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) …Die spinnen doch in der Öffentlichen Verwaltung.

Hier Allgemeinverständliches Zitat.
….Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung nicht schrankenlos gewährt.  Selbstverständlich darf eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, auch für eine Kunstausübung erlaubnispflichtig gemacht werden. Auch wenn die Verwaltungsgerichte darauf eingehen, dass bei einer Erlaubnisverweigerung die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand des Ausgang Verfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, dass er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße keiner straßen-(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist als Mitteilung gemäß § 93a Abs. 5 unanfechtbar.
Karlsruhe 1981
Zitat Karlsruhe Ende

Wie aber verkauft man der öffentlichen Gewalt eine Nichtveröffentlichte Unangreifbarkeit? Dass man auch als Straßenkünstler,  einer erlaubten Straßennutzung  nicht um  Erlaubnis fragen muß?
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Rupp---. Was redest du für einen Blödsinn?  Fängt die Kommune Köln und Düsseldorf wieder an zu streiten.
Um aus der Diskussion zu kommen, wird mir unter dem Vorwand der sittlichen Unreife der Gewerbeschein weggenommen. Damit hat die Erlaubnisverweigerung wieder eine Basis.
Denn ohne Gewerbeschein haben auch Kunstmaler keinen Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis, in den Fußgängerzonen Bilder herzustellen und verkaufen zu dürfen.
Ergo muss ich auch diesem Behördenunsinn durch die Instanzen.
durch Beschluss des OVG. für Nordrhein Westfalen wird diesmal etwas deutlicher klargestellt, dass man der Absicht und Tätigkeit, auf einer öffentlichen Straße selbst gemalte Bilder zu verkaufen, auch keinen Gewerbeerlaubnis benötigt. Kunst ist kein Gewerbe,  dass nach freien ermessen einer Behörde erlaubt oder  verweigert werden darf.

Siehe Presse: Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen.
Wenn ich jetzt gedacht habe, das Ding mit der Kunstfreiheit sei endgültig verstanden, da wedelt die Behörde wieder mit  dem Nichtveröffentlichten Prüfbescheid  (-1-BvR-183-81-) in der Öffentlichkeit rum. Und so geistert meine Beschwerde durch alle Gesellschaftspolitische Lager, von einer Nichtbeachtung zur nächsten Gleichgültigkeit
Bis  Das Bundesverwaltungsgericht 1996 sich wieder auf die Erkenntnis besinnt, die man bereits zum Scherenschnitturteil hatte, dass auch Straßenkünstler einen Rechtsanspruch auf eine vorbehaltslose Formal-Erlaubnis haben, um auf einer der Kommunikation gewidmeten öffentlichen Straße mit Kunst zu kommunizieren.

Wenn sie meinen das sie der neuen alten Rechtsprechung einen  Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis haben, dann holen sie sich doch eine Erlaubnis, und beschweren sich erst wieder, wenn sie keine bekommen, bricht das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Diskussion um die Erlaubnisverweigerung 2000 wieder ab-
Siehe Presse: … Ewiger Streit um die Kunstfreiheitsgarantie.

Was soll ich  lange erklären, dass Ordnungsamt in Köln oder in Düsseldorf, denken nicht die Bohne daran,  eine formal Erlaubnis  erteilen können zu müssen.
Man argumentiert:
Der „Rupp“, will  seine Kunst nicht nur Zeigen und auf der Straße (formal erlaubt) kommunizieren, sondern von der Staffelei runter verkaufen. Und verkaufen habe bereits rechtskräftig manipuliert, nichts mit der angeblichen Kunstfreiheitsgarantie zu tun,
E.Mail Oberbürgermeister Düsseldorf. 2006
Dann machen wir auch mal Schluss mit dem Affentheater, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die ganze Show hat in Hinsicht der bereits damals nicht veröffentlichte Verfassungsentscheidung,  so oder so keine Aussicht auf Erfolg.
Man disqualifiziert mich als unbelehrbar, und verweigert mir das rechtliche Gehör, durch Abweisung der Prozesskostenhilfe.
Siehe Begründung für das Jahr 2007
Und so bleibe ich den Behörden das Experiment, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen .

Frage.  was sind verfemte Künstler in einer Demokratie?
Die Antwort wäre Straßenkünstler.

Mit Freundlichen Grüßen
Günther Rupp


rechtschreibfeöler wegen ads,
ist doch kein kulturfehler.

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