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#1 29.08.2006 21:45:52

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Re: Künstlerhilfe geht wie?

Kölner Kunstmaler musste 20 Jahre Strafe zahlen und Erzwingungshaft erleiden., weil er nicht einsehen wollte, dass man für die Freiheit Art.5 Abs.3 Satz-1 Grundgesetz um Erlaubnis fragen soll.
Da sich eine Rehabilitation für das indirekte Berufsverbot  nicht erzwingen lässt.
die Verwaltungsrichter stellen sich auf den Standpunkt das die Sanktionen und Einschränkung der Kunstfreiheit normal und der Zeit übliche Behördenpraxis gewesen sei Straßenkunst zu verdrängen. Mache ich einen Antrag auf Künstlerhilfe, die vom Bundespräsidialamt  dafür vorgesehen ist, unschuldig in Not geratene Kunstschaffende, aus der Not zu helfen.
Antrag muss bei dem Kulturminister der Länder gestellt werden. Meiner beim Kulturminister NRW.
Am 25 Juli 2006 wird mir Mitgeteilt dass ein Ausschuss der sich aus Künstlerinnen und Künstler aller Sparten zusammensetzt und als Sachverständigenausschuss allein Entscheidungsbefugt sei.
In der Sitzung am 09.Juni. 2006 Und ausführlichen Beratung- zu dem Ergebnis  gekommen sei , dass meiner Bedürftigkeit zugestimmt werde, leider die künstlerische Qualität nicht ausreichend sei, deshalb die Künstlerhilfe aus Mitteln des Landes NRW. abgelehnt werden müsse.
Ich Glaub mich tritt ein Pferd?
Wenn dem Antrag weder Bilder, Fotos noch sonst ein Nachweis meines Künstlerischen Gesamtschaffens beigelegen hat, Woran hat ein Imaginärer Kollegenausschuss. dann Gemessen, um zu dem Schluss zu kommen, dass meine Künstlerische Qualität nicht ausreichen würde. im Sinne der Bundesrepublik Deutschland  Künstlerhilfe beantragen zu dürfen?
Dabei geht es in meinem Antrag darum, ich zeitlebens nachweisen musste, das ich auch als Autodidakt-Künstler, Kunst im Sinne Art.5 Abs.3 Satz-1 Grundgesetz  ausübe
Bescheinigt durch das Finanzamt Köln 1962
Bescheinigt durch die Fachhochule für Kunst und Design Köln 1968
Bescheinigt durch ein OVG-Urteil für NRW. Atz-9 A 1646 / 79
Man für Kunst in einer Kommunalen-Öffentlichkeit keine Erlaubnis fragen muss.
Bescheinigt durch eine Entscheidung  (-1-BvR-183-81-) auch Karlsruhe feststellt das ich gemäß Art.5 Abs. 3 Satz-1 GG.  Kunst mache
Bescheinigt durch ein weiteres OVG-Urteil. - 4 A – 2767 / 84
Dass Kunst-Kunst ist und  kein Gewerbe. Das man nach belieben erlauben oder verbieten dürfe.
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Wohin kann ich mich jetzt noch wenden Die Koordinierungstante, zwischen dem nicht nachgewiesenen Alleinbestimmenden Kollegenausschuss und dem Kulturminister NRW, eine Frau Krings, gemäß §68-Abs.1, Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung,  jede weitere  Auskunft verweigern möchte

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rechtschreibfeöler wegen ads,
ist doch kein kulturfehler.

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